Allgemeine GeschäftsbedingungEN
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen sowie Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Umfang
2.1 Angebote sind stets freibleibend. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2 Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern diese ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
2.4 Technisch notwendige und/oder im Interesse des Auftraggebers liegende Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführungen behalten wir uns vor.
2.5 Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen vor; sie dürfen nicht ohne unsere Einwilligung, weder in Auszügen noch vollständig, Dritten zugänglich gemacht werden.
2.6 Soweit nicht anders vereinbart, gehören Maurer-, Schlosser-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Kernbohrungen nicht zum Gegenstand unseres Angebotes. Abweichungen, Ergänzungen sowie Zusicherungen bedürfen der Schriftform.
2.7 Die Rücknahme von Verpackungen und Entsorgungen richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1 Die Lieferfrist wird bei Annahme der Bestellung angegeben.
3.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.3 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik oder Betriebsstörung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3.4 Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden kann der Auftraggeber nicht ersetzt verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Auch andere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in den Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Auftraggeber etwa geltenden Nachfrist.
Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
3.6 Wird der Versand, die Anlieferung, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers und kommt damit in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer Verzugsschaden geltend machen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen werde.
4. Gefahrenübergang und Entgegennahme
4.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
-bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
-bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportkosten versichert.
4.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
4.3 Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
5. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
5.1 Die Preise sind EUR-Preise ohne Verpackungs- und Versandkosten. Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5.2 Alle Preise gelten, wenn andere Vereinbarungen nicht schriftlich bestätigt sind, ab Betriebssitz des Auftragnehmers.
5.3 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, we nn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlicher Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
5.4 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorgesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden sowie für notwendige Kran- und Hebebühneneinsätze.
5.5 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt in einer Summe zahlbar. Skontoabzüge und Teilzahlungen sind nur zulässig, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Zahlungen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie an uns erfolgen.
5.6 Sofern im Einzelfall vereinbart, werden Zahlungsbedingungen der Auftragssumme individuell festgelegt: bei Auftragserteilung, bei Lieferung, nach erfolgter Montage, spätestens aber nach 30 Tagen nach Lieferung, wenn die Montage sich durch Verschulden des Auftraggebers oder der für ihn handelnden Person verzögert.
5.7 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5.8 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe der gesetzlichen Zinsen (§ 288 BGB) zu erstatten.
5.9 Ist der Auftraggeber ganz oder teilweise mit der Anzahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten Restbetrag zu fordern.
5.10 Eine nach Vertragsabschluss bekannt gewordene Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) berechtigt den Auftragnehmer, Zahlungen vor Lieferung oder Sicherheitsleistung auch dann zu verlangen, wenn eine andere Zahlweise vereinbart ist. Auch dann ist der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Pfändungen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragsgebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Forderung, ist der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr berechtigt es, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich das Recht des Rücktritts vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen die Rechte nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden ist oder derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7. Montage und Leistung
7.1 Die Montage wird von ausgebildeten Fachkräften vorgenommen. Vor Beginn der Montage muss der Auftraggeber auf seine Kosten und sein Risiko die notwendigen Vorarbeiten für eine ungehinderte Montage volls tändig und mängelfrei durchgeführt haben. Hilfspersonal ist rechtzeitig zu stellen. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftragnehmers oder des Montagepersonals zu tragen.
7.2 Ist die Montage nicht im Lieferpreis eingeschlossen, so wird dieselbe nach Aufwand entsprechend unseren aktuellen Verrechnungssätzen berechnet.
7.3 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, sofern dies der Auftragnehmer vorher zugesagt hat.
7.4 Leistungen wie z.B. Fehlersuche sind Arbeitszeit, somit wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
- a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Technik nicht festgestellt werden konnte,
- b) Ersatzteile bestellt werden müssen,
- c) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder
- d) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
8. Gewährleistung
8.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist.
8.2 Grundlagen der Mängelhaftung sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Auftraggeber, vom Hersteller oder vom Auftragnehmer stammt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Auftraggeber jedoch keine Haftung.
8.4 (Gilt nur, falls der Auftraggeber kein Verbraucher ist): Die Mängelansprüche der Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs 2 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn diese innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.5 Zunächst ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Betrag bezahlt. Der Aufraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Der Auftraggeber hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auft raggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht für den Einbau verpflichtet war.
8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverfahren entstandene Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangt werden, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
9. Sonstige Schadenersatzansprüche
9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen,
- b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen,
c bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- d) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10. Nichterfüllung des Vertrages
Sofern der Auftraggeber die Nichterfüllung des Vertrages zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt,
- a) den vollen entgangenen Bruttogewinn einschließlich aller Barauslagen oder 25 % des Brutto-Vertragspreises ohne Schadensnachweis als Entschädigung zu fordern. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- b) Sind Teile des Auftrages bereits in der Fertigung oder fertig gestellt, so müssen diese außerdem zu dem anteiligen Vertragspreis abgenommen werden.
- c) die vom Auftraggeber gekauften und vom Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag bei Verzug des Auftraggebers zurückzufordern, wozu es dem Auftragnehmer gestattet ist, die Räume des Auftraggebers zwecks Abholung zu betreten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Sofern mehrere Auftraggeber gemeinsam eine Bestellung erteilen, haften diese für unsere Ansprüche gesamtschuldnerisch.
11. Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Soweit diese Bedingungen keine Regelung hierzu enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil B) in der jeweils neuesten Fassung.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort , Gerichtsstand
12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 (Gilt nur, falls der Auftraggeber kein Verbraucher ist): Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
12.3 (Gilt nur, falls der Auftraggeber kein Verbraucher ist): Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage z u erheben.
13. Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
Stand September 2019